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NetSlave Endbenutzer-Lizenzvertrag - Softwareproduktlizenz

NetSlave GmbH, www.netslave.de





NETSLAVE ENDBENUTZER-LIZENZVERTRAG - SOFTWAREPRODUKTLIZENZ
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WICHTIG - BITTE SORGFÄLTIG LESEN:
Lesen Sie diesen Lizenzvertrag aufmerksam und sorgfältig vor dem Einsatz des beiliegenden Softwareproduktes durch. Mit der Nutzung oder Installation des Softwareproduktes erklären Sie Ihr ausdrückliches Einverständnis mit allen Bedingungen des folgenden Vertrages ohne jegliche Einschränkung. Einer gesonderten Mitteilung bedarf es nicht. Bei Nichtanerkennung dieses Vertrages ist die Installation und die Verwendung des Softwareproduktes untersagt. In diesem Fall müssen Sie das Softwareprodukt, alle Begleitmaterialien und Kopien unverzüglich vernichten.


§1 Lizenz

Der Lizenzgeber, die NetSlave GmbH, räumt Ihnen als Lizenznehmer ein einfaches, nicht-exklusives Nutzungsrecht (Lizenz) an dem Softwareprodukt gemäß diesen Lizenzbedingungen ein. Auch alle Kopien, Updates und Erweiterungen des Softwareproduktes unterliegen diesem Lizenzvertrag.


§2 Lizenzdauer

Die Lizenz wird auf unbestimmte Zeit gewährt. Das Recht zur Nutzung des Softwareproduktes erlischt automatisch ohne Kündigung bei Verletzung dieser Vertragsbedingungen und ruht bei Zahlungsverzug. Eine Kündigung des Vertrages durch den Lizenznehmer ist jederzeit durch die Vernichtung des Softwareproduktes, aller Begleitmaterialien und Kopien möglich.


§3 Beschränkte Lizenz, Demoversion

Ist das vorliegende Softwareprodukt als Demoversion gekennzeichnet, wird die Lizenzdauer aus §2 bis zur Erreichung eines besonderen Umstandes, der die Entrichtung einer Lizenzgebühr zur weiteren Nutzung voraussetzt, eingeschränkt. Dieser Umstand kann eine zeitliche Einschränkung der Nutzung oder die Erreichung eines bestimmten Limits sein. Die genaue Definition ist diesem Softwareprodukt beigefügt. Das Recht zur Nutzung des Softwareproduktes erlischt nach Erreichen des definierten Limits. Die Demoversion ist keine kostenlose Software. Die Nutzung dieses Softwareproduktes nach Erreichung des definierten Limits und die Umgehung der Lizenzierung werden straf- und zivilrechtlich verfolgt. Der Lizenznehmer verpflichtet sich für diesen Fall eine Vertragsstrafe in Höhe der 3-fachen Lizenzgebühr zu zahlen. Die Demoversion darf nicht gegen Entgelt vertrieben werden.


§4 Lizenzübertragung

Dem Lizenznehmer ist es untersagt, das Nutzungsrecht zu vermieten, zu verleihen oder zu verleasen. Der Lizenznehmer darf das Nutzungsrecht an diesem Softwareprodukt nur unter Bekanntgabe der Lizenzbedingungen und Verzicht auf den Einsatz des Softwareproduktes an einen Dritten übertragen. Dieser übernimmt alle Rechte und Pflichten aus diesem Lizenzvertrag. Keine Kopie des Softwareproduktes, weder in maschinenlesbarer noch gedruckter Form darf behalten werden. Der Gegenstand der Übertragung muss diese Lizenz sein, die vom neuen Lizenznehmer anzuerkennen ist.


§5 Online-Freischaltung

Der Lizenznehmer erklärt sich mit der Online-Lizenzprüfung des Softwareproduktes und der damit verbundenen elektronischen Datenspeicherung einverstanden.

§6 Nutzung

Der Lizenzgeber gewährt Ihnen das Recht, das Softwareprodukt zum Betrieb eines Services (1 Online-Angebot) zu nutzen. Dieses Online-Angebot darf nur durch eine eindeutige Internetadresse erreichbar sein. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, eine einzelne Lizenz niemals zum Betrieb mehrerer Online-Angebote oder Onlinedienste zu nutzen. Er wird für jedes weitere Online-Angebot, für das er dieses Softwareprodukt einsetzen wird, eine separate Lizenz erwerben. Das Vorrätighalten oder die Nutzung des Softwareproduktes auf mehr als einem Computer ist unzulässig. Die Vervielfältigung des Softwareproduktes ist nur soweit zulässig, wie Sie für die Benutzung notwendig ist. Hierzu zählt die Installation auf einem Massenspeicher, das Laden des Softwareproduktes in den Arbeitsspeicher und die Anfertigung von maschinenlesbaren Sicherheitskopien. Darüber hinaus dürfen keine weiteren Kopien angefertigt werden. Der Lizenznehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Lizenzbedingungen nicht verletzt werden und haftet uneingeschränkt auch für alle weiteren Personen die Zugang zu dem von ihm lizenzierten Softwareprodukt haben. Die Benutzeroberflächen des Softwareproduktes können, so weit möglich, an individuelle Ansprüche angepasst werden. Sie dürfen jedoch nicht durch externe Systeme umgangen oder überlagert werden. Der Direktzugriff ist Grundlage der Nutzungslizenz. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Bedienungsanweisungen der Benutzerdokumentation zu befolgen. Insbesondere sind regelmäßige Datensicherungen durchzuführen.

§7 Urheberrecht

Das vorliegende Softwareprodukt ist urheberrechtlich geschützt und wird zum Zwecke der Nutzung lizenziert, nicht verkauft. Die Lizenzierung ist kein Verkauf der Rechte an dem Softwareprodukt. Der Lizenzgeber ist Urheber und bleibt Inhaber sämtlicher Eigentums- und sonstiger Rechte an dem Softwareprodukt, aller Softwarebestandteile, der Programm- und Datenkonzeption, aller Datenstrukturen inklusive Tabellen, Datenbanken, Beziehungen zwischen Softwaremodulen und Informationen, Datenflussplänen, Speicherungsstrukturen und im übrigen aller internen Informationen. Alle Rechte, die über die reine Nutzung des Softwareproduktes hinausgehen und in diesem Lizenzvertrag nicht ausdrücklich gewährt werden, sind ausschließlich dem Lizenzgeber vorbehalten.


§8 Schutz des Softwareproduktes

Das Softwareprodukt und alle Begleitmaterialien sind wertvolle Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Daten von NetSlave und werden durch nationale und internationale Urheberrechtsgesetze und Vereinbarungen über geistiges Eigentum geschützt. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, Informationen, die sich aus der Verwendung oder Analyse des Softwareproduktes oder dessen Arbeitsweise direkt ergeben oder ableiten lassen, vertraulich zu behandeln und weder für eigene Lösungen und Konzepte ganz oder teilweise zu verwerten, noch in eigene Softwareentwicklungen einfließen zu lassen oder weiterzugeben.


§9 Modifikationen, Reverse-Engineering

Jede über die Grenzen dieses Lizenzvertrages hinausgehende Nutzung, Verwertung, Änderung, Bearbeitung oder Vervielfältigung des Softwareproduktes ist vertragswidrig und stellt eine Straftat dar. Das Recht zu Modifikationen am Softwareprodukt steht ausschließlich NetSlave zu. Das Softwareprodukt, dessen Komponenten und die Begleitmaterialien dürfen nicht dekompiliert, disassembliert, zurückentwickelt, weiterentwickelt, übersetzt oder in andere Formen umgewandelt werden. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, Urhebervermerke, Seriennummern oder sonstige Identifikationsmerkmale und Schutzsysteme nicht zu entfernen, zu modifizieren, zu adaptieren oder zu umgehen.


§10 Gewährleistung

Der Lizenznehmer hat das Softwareprodukt nach Lieferung unverzüglich auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel durch Prüfung unter realitätsnahen Einsatzbedingungen zu untersuchen. Mängel sind dem Lizenzgeber innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung mit detaillierter Beschreibung und Angaben zur Reproduzierbarkeit schriftlich mitzuteilen. Mängel werden innerhalb der Gewährleistungsfrist von 6 Monaten nach Lieferung durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt das Softwareprodukt in Ansehung des betreffenden Mängels als genehmigt. Die Gewährleistung erlischt bei Veränderungen am Softwareprodukt, Eingriffen in dessen Funktionsweise oder Datenmanipulationen. Eine Gewährleistung bei unzureichenden Systemvorraussetzungen (Hard- und Software) entgegen den technischen Spezifikationen von NetSlave ist ausgeschlossen. Die Benutzerdokumentation kann Softwareprodukte oder Teile davon beschreiben, die der Kunde nicht bestellt hat. Sämtliche Leistungsdaten stellen keine Zusicherung irgendwelcher Eigenschaften dar. Es wird keine Gewährleistung dafür übernommen, dass das Softwareprodukt oder dessen Merkmale individuellen Ansprüchen genügen.


§11 Haftungsbeschränkung

Aufgrund der unterschiedlichen Hard- und Softwarekonfiguration auf dem Einsatzsystem kann vom Lizengeber keine Garantie für die Fehlerfreiheit oder Tauglichkeit des Softwareproduktes für einen bestimmten Zweck unter einer bestimmten Kombination von Komponenten gegeben werden. NetSlave übernimmt, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung für die Herbeiführung bestimmter Ergebnisse, eine bestimmte Performance, auftretende Schäden, Folgeschäden, unvorhersehbare oder vom Benutzer zu verantwortende Schäden, die wirtschaftliche Verwertbarkeit, finanziellen Verlust, entgangenen Gewinn und Betriebsunterbrechungen aufgrund der Verwendung oder Nichtverwendung des Softwareproduktes oder der Unfähigkeit das Softwareprodukt zu verwenden. Eine Haftung für den Verlust geschäftlicher Informationen und Daten wird nur bei regelmäßiger, anwendungsadäquater Sicherung dieser Daten in geeigneter Form gemäß Benutzerdokumentation, mindestens jedoch einmal täglich, übernommen. Im übrigen haftet der Lizenzgeber nur bei arglistigem Verschweigen, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§12 Anwendbares Recht und Teilnichtigkeit

Dieser Lizenzvertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss der einheitlichen Kaufgesetze. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht.

§13 Schlussbestimmungen

Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Dieser Lizenzvertrag ersetzt alle eventuellen früheren Abmachungen der Parteien, sei es in schriftlicher, mündlicher oder anderer Form und enthält die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf die Lizenz.


Stand: 29. Dezember 2000


NetSlave GmbH, Berlin
NetSlave - Jan Bischoff, Berlin